Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. (1)  Die im Vereinsregister am 17.2.1976 unter der Nummer VR 429/76 eingetragene „Wülfrather Werbegemeinschaft“ ändert ihren Namen ab sofort in.Wülfrath pro e.V. Interessengemeinschaft zur Förderung des Wirtschaftsstandortes Wülfrath.

    Es handelt sich nach wie vor um den Zusammenschluss von Unternehmen des Handels, Handwerks, der Gastronomie und anderer Wirtschaftszweige der Stadt Wülfrath sowie interessierter Bürger.

  2. (2)  Der Sitz der Interessengemeinschaft ist Wülfrath.
  3. (3)  Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1.1. – 31.12.§ 2 Vereinszweck
  1. (1)  Zweck der Interessengemeinschaft ist es, durch gemeinsame Maßnahmen und Veranstaltungen für die Stadt Wülfrath zu werben und Einrichtungen zu fördern, welche die Anziehungskraft der Stadt als Einkaufsstätte erhöhen.
  2. (2)  Die Interessengemeinschaft erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn, Einnahmen, bzw. evtl. Kassenüberschüsse werden lediglich zur Herstellung zweckdienlichen Informationsmaterials oder für andere Maßnahmen verwandt, die im vaterstädtischen Interesse liegen.§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. (1)  Der Interessengemeinschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse beitreten. Pro bezahlten Grundbeitrag (Jahresbeitrag) steht jedem Mitglied eine Stimme in der Mitgliederversammlung zur Verfügung.Eine Mitarbeit weiterer, dem Mitglied zuzuordnender Personen ist möglich und wünschenswert.
  2. (2)  Der Beitritt erfolgt auf schriftlichen Antrag des Beitretenden durch Beschluss des Vorstandes.
  1. (3)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Kündigungserklärung. Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
  2. (4)  Mitglieder, die Einrichtungen der Interessengemeinschaft missbrauchen oder mit der Zahlung ihrer Beiträge oder mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen trotz Mahnung länger als zwei Monate im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für Mitglieder, die das Ansehen der Interessengemeinschaft durch ihr Verhalten schädigen.
  3. (5)  Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vermögen der Interessengemeinschaft.§ 4 Beiträge
  1. (1)  Jedes Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag zu leisten.
  2. (2)  Der Beitrag ist bis Ende Februar eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten. Neu eintretende Mitglieder haben den Beitrag innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Aufnahmebeschlusses zu entrichten.§ 5 Besondere Verpflichtungen

    Die Mitglieder verpflichten sich, andere Firmen oder Personen für eine Mitgliedschaft zu gewinnen und der Interessengemeinschaft jede mögliche Unterstützung im Sinne der Satzung zu gewähren.

    § 6 Vorstand

  1. (1)  Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
    Dem Vorstand bleibt vorbehalten zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren
  2. (2)  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. die 3 Vorsitzenden sind gleichberechtigt. Der Vorstand wählt aus diesen 3 Vorsitzenden einen Sprecher.
  3. (3)  Jeweils zwei der drei Vorsitzenden können gemeinschaftlich die Interessengemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. (4)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bleibt der freiwerdende Vorstandsplatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.

(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen durch Rechtsgeschäfte der Interessengemeinschaft nur mit dem Vereinsvermögen, nicht mit ihrem eigenen Vermögen verpflichtet werden.

§ 7 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit 2 Kassenprüfer für eine Amtszeit von einem Jahr. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. (1)  In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. (2)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur auf Beschluss des Vorstandes oder dann einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung beantragt.
  3. (3)  Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung den Mitgliedern übersandt werden.
  4. (4)  Für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für Vereine entsprechend.
  5. (5)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.§ 9 Werbung der Werbegemeinschaft

    Werbemittel der Interessengemeinschaft (Mitgliederabzeichen, Werbedrucksachen u.ä.) dürfen nur von Mitgliedern verwendet werden.

    § 10 Satzung

    Zur Satzungsänderung oder Auflösung der Interessengemeinschaft ist die Zustimmung von mindestes drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung der Interessengemeinschaft kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    § 11 Gerichtsstand

    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist Mettmann.